Ansonsten stimmen die Aussagen der Ehegatten weitgehend mit den Erkenntnissen aus den vorhandenen Bankunterlagen überein. In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass die Ehefrau des Beschuldigten von dem zuerst gemeinsamen und dann allein auf sie lautenden Sparkonto mit den insgesamt CHF 116‘139.00 einen Betrag abgehoben hat, der ihre ursprüngliche Speisung der beiden Konten übersteigt. Es muss somit angenommen werden, dass die auf dem Konto verbleibenden CHF 15‘827.25 wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen sind und aus seiner ursprünglichen Speisung des Kontos von mindestens CHF 40‘000.00 stammen.