565 Z. 1 ff.). Da die CHF 33‘997.00, die der Beschuldigte am 11. November 2014 auf das gemeinsame Sparkonto einzahlte, gemäss Kontoauszug von einem auf ihn lautenden Konto stammten und auch nach seiner Aussage sein Geld waren, kann diese Aussage der Ehefrau nicht stimmen. Ansonsten stimmen die Aussagen der Ehegatten weitgehend mit den Erkenntnissen aus den vorhandenen Bankunterlagen überein.