Es besteht deshalb die Vermutung, dass dieser Transfer im Zusammenhang mit hängigen Betreibungen gegen den Beschuldigten stehen könnte, was die Ehefrau auf Frage hin zwar nicht bestätigte, aber auch nicht glaubhaft bestritt. Sie glaube nicht, dass die Betreibungen gegen ihren Ehemann der Grund für die Transaktion gewesen seien, sie könne sich nicht daran erinnern (pag. 565 Z. 25 ff.). Sie war aber klar der Meinung, ihr Mann könne nicht mit Geld umgehen, was das Sparen erschwert hätte (pag. 565 Z. 18 ff.).