Dieses neue Konto ist dasjenige, über dessen Verwendung hier zu befinden ist. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. November 2017 des Beschuldigten zu entnehmen ist, wurden von Januar bis Mai 2015 und damit vor der Saldierung des gemeinsamen Sparkontos einige Forderungen erst nach hängiger Betreibung beglichen (pag. 459). Es besteht deshalb die Vermutung, dass dieser Transfer im Zusammenhang mit hängigen Betreibungen gegen den Beschuldigten stehen könnte, was die Ehefrau auf Frage hin zwar nicht bestätigte, aber auch nicht glaubhaft bestritt.