Darauf überwies der Beschuldigte am 11. November 2014 CHF 33‘997.00 und am 13. Dezember 2014 weitere CHF 5‘000.00 von seinem Lohnkonto. Seine Ehefrau überwies am 18. November 2014 CHF 52‘083.75 auf das gemeinsame Konto (pag. 288). Es folgten zahlreiche weitere Zahlungseingänge auf das Konto. Mehrfach handelte es sich um Gutschriften von einem Konto der Ehefrau, um Einzahlungen vom Beschuldigten und/oder seiner Ehefrau oder um ebenfalls nicht zuordnungsbare Bareinzahlungen.