2014, N. 6 zu Art. 268 StPO). Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verwendung der Gelder auf dem auf die Ehefrau des Beschuldigten lautenden Konto zur Deckung der Verfahrenskosten zulässig ist, sofern es sich wirtschaftlich um Vermögen des Beschuldigten handelt. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 21.3 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte und seine Ehefrau eröffneten am 4. November 2014 ein gemeinsames Sparkonto. Darauf überwies der Beschuldigte am 11. November 2014 CHF 33‘997.00 und am 13. Dezember 2014 weitere CHF 5‘000.00 von seinem Lohnkonto.