442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Da eine Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 268 Abs. 1 StPO nur für Vermögen der beschuldigten Person selbst zulässig ist, muss dasselbe auch bei der Verrechnung mit den Verfahrenskosten im