2014, N. 7 zu Art. 267 StPO). Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen: Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO.