Es könne nicht abschliessend ermittelt werden, wer an welchem Teil des Geldes wirtschaftlich berechtigt sei. Grundsätzlich wäre das gesamte Geld an die Ehefrau herauszugeben, aus Billigkeitsgründen sei ihr jedoch nur die Hälfte herauszugeben und die andere Hälfte zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (pag. 821). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies hingegen auf die Begründung der Vorinstanz (pag. 825). 21.2 Rechtliche Grundlagen