Sie verfügte die Entsperrung des Kontos und verwendete das sich im Zeitpunkt der Entsperrung auf dem Konto befindende Guthaben in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten. Der Beschuldigte focht die verfügte Verrechnung mit Berufung an. Die Verteidigung führte aus, die Rechnung der Vorinstanz sei reine Spekulation. Es könne nicht abschliessend ermittelt werden, wer an welchem Teil des Geldes wirtschaftlich berechtigt sei.