21. Verwendung des gesperrten Bankkontos 21.1 Entscheid der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz hatte festgestellt, in Bezug auf das gesperrte Konto Nummer .________ bei der E.________ (Bank), lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten, lasse sich kein Deliktskonnex nachweisen. Sie kam zum Schluss, dass es sich beim Saldobetrag auf dem Konto wirtschaftlich um das Vermögen des Beschuldigten handle. Sie verfügte die Entsperrung des Kontos und verwendete das sich im Zeitpunkt der Entsperrung auf dem Konto befindende Guthaben in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten.