Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die nach dem 1. Oktober 2016 begangene Katalogtat wiegt nur leicht. Es handelt sich um Betäubungsmittelhandel, bei dem ein strenger Massstab gilt, da mit der öffentlichen Gesundheit ein wichtiges Rechtsgut gefährdet wird. Da dem geringen Verschulden zudem ein gewichtiges Interesse des Beschuldigten an einer baldigen Rückkehr in die Schweiz gegenübersteht, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen. VI. Verfügungen