2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohles durch die Landesverweisung des Beschuldigten lässt sich nicht feststellen. Es liegt in der Entscheidfreiheit des Beschuldigten und seiner Ehefrau, wie sie ihr Familienleben im Falle einer Landesverweisung fortführen wollen und dabei diejenige Variante zu wählen, die dem Wohl ihrer Kinder am zuträglichsten ist. Der Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben ist damit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK respektive Art. 36 BV verhältnismässig und zulässig.