Die Kinder sind noch nicht eingeschult und hätten in ihrem jungen Alter keine Schwierigkeiten, sich in einem anderen Land zu integrieren. Die von der Verteidigung zitierte Kinderrechtskonvention – insbesondere deren Art. 3 Abs. 1, der eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen verlangt – hat keine über Art. 8 EMRK hinausgehende eigenständige Bedeutung. Soweit die Bestimmungen der KRK überhaupt justiziable Ansprüche vermitteln, sind sie im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2).