17 23 Monaten verurteilt. Zwei Mal wurde auch eine ambulante Massnahme verhängt (pag. 782 ff.). Zusätzlich erhielt der Beschuldigte betreffend sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Jahr 2011 von den Migrationsbehörden eine Verwarnung (pag. 470 ff.). Nichts fruchtete, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Bereits kurz nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Verfahren gab es erneut strafrelevante Vorkommnisse. Aufgrund dieser Gesamtumstände fällt die Legalprognose des Beschuldigten klar negativ aus.