Andererseits betrieb er keinen Drogenhandel im grossen Stil als Glied einer kriminellen Organisation. Insoweit der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen ist, dürfen auch Straftaten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Urteil des Bundesgericht 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3.). Der Beschuldigte hat vor dem 1. Oktober 2016 über längere Zeit und insgesamt in einer nicht unerheblichen Menge Kokain veräussert. Er ist mehrfach vorbestraft. Unter den Vorstrafen findet sich zwar mit dem Raub nur eine weitere Katalogtat.