18. Interessensabwägung Wie bereits ausgeführt, ist es eine reine Drogenmenge im untersten Spektrum des schweren Falles, für die der Beschuldigte sich seit dem 1. Oktober 2016 zu antworten hat (vgl. oben Ziff. V.15.). Sein Verschulden wiegt leicht. Andererseits ist der bundesgerichtliche Massstab bei Drogenhandel sehr streng. Durch seine Tat hat der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Andererseits betrieb er keinen Drogenhandel im grossen Stil als Glied einer kriminellen Organisation.