Die Ehefrau des Beschuldigten ist in der Schweiz aufgewachsen und verfügt über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Ihre Familie stammte jedoch wie der Beschuldigte aus dem Kosovo und sie ist der albanischen Sprache mächtig. Die beiden Kinder sind ebenfalls schweizerische Staatsbürger. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde ihn und seine Familie in ihrem Zusammenleben stark beeinträchtigen. Entweder müsste ihm die Familie in den Kosovo folgen oder es käme zu einer räumlichen Trennung.