SR 0.107) verstosse. Der Beschuldigte sei bestens integriert und habe keinen engen Bezug zu seinem Heimatland. Er würde im Kosovo nicht genügend verdienen können, um seine Familie in der Schweiz zu unterstützen. Es liege ein Härtefall vor (pag. 820 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hob hingegen unter anderem den strengen Massstab für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung hervor. Das Verschulden spiele für die Frage der Anordnung keine Rolle, sondern lediglich bei der Bemessung der Dauer. Es sei dem Beschuldigten zumutbar, im Kosovo zu leben. Er habe viele Chancen gehabt, sich in der Schweiz zu beweisen.