17. Härtefallprüfung Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. II.7.). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege somit nicht vor (pag. 697, S. 40 der Urteilsbegründung). Die Verteidigung machte dagegen im Berufungsverfahren geltend, mit der Anordnung einer Landesverweisung würde eine Familie auseinandergerissen, was gegen die EMRK und die Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) verstosse.