Bei der Interessensabwägung ist auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2.). Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht bei der Ausweisung zur Verhinderung neuer Straftaten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2., Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3).