Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter Umständen Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, zum Beispiel bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3.4). Der Anspruch gilt nicht absolut: Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutzbereich von Art. 8 EMRK kann zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einen legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff.