Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die zwei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sind: Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz nicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht in Achtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.2.).