16. Ausnahmsweises Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung Nach dem Wortlaut von Art. 66a Abs. 1 StGB wird der Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes verwiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die zwei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sind: