19 Abs. 2 Bst. a BetmG, der ab 18 Gramm reinem Kokain zu bejahen ist, ist somit auch für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 gegeben, wenn auch im untersten Bereich. Es liegt auch für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und somit eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB vor. Die Anordnung einer Landesverweisung ist grundsätzlich vorzunehmen.