Für die erste Januarwoche 2017 kommt nochmals eine Menge von 0.97 Kokainbase (2 Gramm Kokaingemisch mit Reinheitsgrad von 48.5 %) dazu. Weiter ist der Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 6.8 Gramm reinem Kokain im Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis am 6. Januar 2017 hinzuzurechnen (vgl. Schuldspruch Ziffer II.1.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 636). Insgesamt ist damit zu Gunsten des Beschuldigten von einer reinen Kokainmenge (Base) von 19.41 Gramm auszugehen, die nach dem 1. Oktober 2016 zum Handel bestimmt war. Der mengenmässig qualifizierte Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst.