13 war. Die Vorinstanz kam in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte pro Monat 8 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 2 Gramm pro Woche bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 48.5 % Kokainbase verkauft habe (pag. 672 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Der Reinheitsgrad ist eine Annahme stark zugunsten des Beschuldigten, wies doch das bei ihm am 6. Januar 2017 sichergestellte Kokain Reinheitsgrade von 82 respektive 78 % Kokainbase auf (vgl. pag.