, S. 364). Kann nicht mit Bestimmtheit eruiert werden, dass für die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten die Voraussetzungen einer Katalogtat erfüllt sind, entfällt nach Meinung von GRÄDEL/ARN nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» die Voraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung (gleicher Meinung ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 61 vor Art. 66a-66d StGB). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an.