ist diese Tatsache durchaus relevant. Es ist zu prüfen, inwiefern die neuen Regeln auf die Taten des Beschuldigten anwendbar sind. Die Anordnung einer Landesverweisung ist nur möglich für Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 StGB, vgl. dazu GRÄDEL/ARN, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, in: BVR 2017 S. 360 ff., S. 364).