15. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Januar 2017 qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen. Es handelt sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, bei der grundsätzlich eine Landesverweisung anzuordnen ist. Der Beschuldigte hat seine Straftat teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der Änderung des StGB zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 692 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung) ist diese Tatsache durchaus relevant.