12 unter Einbezug dieser Strafe als (teilweise) Zusatzstrafe angemessen. Der Beschuldigte wird somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 aStGB auf drei Tage festgesetzt. V. Landesverweisung