13. Bemessung der Busse Für den Konsum von Kokain ist eine Übertretungsbusse auszusprechen. Für deren Bemessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 689 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Neu ist die Busse auch noch als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. März 2019 auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 bleibt jedoch auch