42 Abs. 2 aStGB). Im Übrigen wird für die Grundlagen des bedingten Strafvollzugs auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 690 f., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). Aufgrund der kürzlichen Vorstrafen des Beschuldigten, die die Grenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätzen Geldstrafe überschreiten, kann keine günstige Prognose vermutet werden. Besonders günstige Umstände für eine positive Legalprognose liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafe ist somit unbedingt auszusprechen und sie ist zu vollziehen.