12. Konkrete Strafe und Vollzug Insgesamt erachtet die Kammer für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 57 Tagen ist im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB).