So sind es zwar zahlreiche und nicht weit zurückliegende Vorstrafen, aber nicht einschlägige. Die Kammer erachtet hierfür eine deutliche Straferhöhung, im Umfang von vier Monaten für angemessen. 11.2 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat – wie die Vorinstanz in ihrer Begründung darlegte (pag. 689, S. 32 der Urteilsbegründung) – im Verfahren teilweise widersprüchliche Aussagen