11. Täterkomponente 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend die Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. II.7.) sowie die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 687 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus. Bei den Vorstrafen ist zu beachten, dass der Beschuldigte bis anhin noch nie wegen Betäubungsmittelhandels, sondern lediglich wegen Konsums verurteilt worden war. So sind es zwar zahlreiche und nicht weit zurückliegende Vorstrafen, aber nicht einschlägige.