Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Allerdings ist die Tatsache, dass er selbst Kokain konsumierte und der Handel auch der Finanzierung des Eigenkonsums diente, zu berücksichtigen. Die Vermeidbarkeit der Tat war beim Beschuldigten herabgesetzt. Dies wirkt sich deutlich verschuldensmindernd aus. Eine Strafreduktion von vier Monaten erscheint angemessen. Damit wird die Einsatzstrafe anhand der Tatkomponente auf 18 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.