Insgesamt erachtet die Kammer in Anbetracht des objektiven Tatverschuldens eine Strafe von 22 Monaten für angemessen. Dass der Beschuldigte betreffend einen kleinen Teil der Kokainmenge nur wegen Anstalten Treffens schuldig erklärt wurde, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG). Eine Reduktion von einem Monat, d.h. auf 21 Monate Freiheitsstrafe, erscheint angemessen. 10.2 Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.