Der Beschuldigte handelte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht als Mitglied einer Organisation und betrieb neben seiner hauptberuflichen legalen Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Aufwand. Eine besondere kriminelle Energie ist nicht festzustellen, so dass die Art und Weise des Vorgehens sich neutral auf das Tatverschulden auswirkt. Insgesamt erachtet die Kammer in Anbetracht des objektiven Tatverschuldens eine Strafe von 22 Monaten für angemessen.