Es handelt sich um zahlreiche kleine Geschäfte anstelle von wenigen grossen. Dies wiegt aber im Ergebnis zumindest nicht weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1., wonach der einmalige Verkauf von einem Kilo Heroin weniger schwer wiege als der mehrfache Verkauf von 100 Gramm-Portionen). Die grosse Anzahl an Geschäften und die lange Dauer wirken sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte handelte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht als Mitglied einer Organisation und betrieb neben seiner hauptberuflichen legalen Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Aufwand.