HANSJAKOB abzuweichen (E. IV.16.1.). Die Kammer hält dennoch in Bestätigung ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass – zumal es sich nur um ein nicht bindendes Hilfsmittel handelt – nicht eine bestimmte Tabelle herangezogen werden muss, sondern dies im richterlichen Ermessen liegt (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.3. mit Hinweisen; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2.). Das Verwenden der Tabelle FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.