Massgebend müsse sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen (E. III.7.). Die 2. Strafkammer vertrat dagegen in ihrem Urteil SK 18 104 vom 18. September 2018 die Auffassung, sie sehe keinen Anlass von ihrer bisherigen Praxis des Abstellens auf die Tabelle HANSJAKOB abzuweichen (E. IV.16.1.).