Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrem Urteil SK 17 436 vom 30. April 2018 eingehend mit der Frage der anzuwendenden Strafmasstabellen. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Kammer keinen Anlass dazu sehe, eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären, zumal die doch eher geringen Differenzen unter Berücksichtigung der individuellen objektiven Tatkomponenten gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von entscheidender praktischer Bedeutung sind. Massgebend müsse sein, im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe auszufällen (E. III.7.).