47 StGB) verwendet. Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte, dass stattdessen die ältere und strengere Tabelle Hansjakob zu verwenden wäre (vgl. FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB). Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrem Urteil SK 17 436 vom 30. April 2018 eingehend mit der Frage der anzuwendenden Strafmasstabellen.