9. Allgemeines zur Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die anwendbaren Strafrahmen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 684 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hatte als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung die Strafmasstabelle bei Betäubungsmitteldelikten von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 47 StGB) verwendet.