, S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Diese ging in Bezug auf die vom Beschuldigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zur Anhaltung am 6. Januar 2017 gehandelten 192 Gramm Kokaingemisch von einer natürlichen Handlungseinheit aus und addierte die Mengen (pag. 681, S. 24 der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung