Die Vorstrafen des Beschuldigten stehen überwiegend im Zusammenhang der beim ihm bestehenden Suchtproblematik. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsbehandlung an, nun endlich ernsthaft an seiner Sucht arbeiten zu wollen. Dies ist zwar lobenswert. Allerdings vermochte der Beschuldigte seine diesbezügliche Ernsthaftigkeit noch nicht unter Beweis zu stellen. Die Lage scheint nach wie vor fragil zu sein. Der Beschuldigte beschönigte in seinen Aussagen etwas. Er behauptete, nur in Bezug auf Alkohol Rückfälle (zuerst nur einen und dann doch mehrere) gehabt zu haben.