Die Betreibungen und Vorstrafen stellen eine Integration nicht grundsätzlich in Abrede. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen sind mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Es gibt zwar keine Hinweise auf absichtliche Falschangaben. Allerdings war er in seiner oberinstanzlichen Einvernahme vielfach unpräzis oder nicht vollständig transparent (insbesondere was seine Arbeitssituation betrifft), was dann im Verlauf der Einvernahme zu Widersprüchen führte. Die Vorstrafen des Beschuldigten stehen überwiegend im Zusammenhang der beim ihm bestehenden Suchtproblematik.