Am 16. Januar 2019 hatte er gegenüber der Polizei noch angegeben selbständig erwerbend zu sein und mit dem Ausgleich durch das RAV ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘500.00 zu haben (pag. 780 f.). Diese Angaben waren allerdings offenbar bereits kurz danach überholt. Der Beschuldigte sagte in der Berufungsverhandlung, er sei bei der J.________ GmbH Vollzeit und als Gruppenführer tätig (pag. 814 Z. 39 ff.). Er verdiene normalerweise netto CHF 6‘500.00 pro Monat und es sollte einen 13. Monatslohn geben. Er habe mit seinem Arbeitgeber lange Diskussionen gehabt wegen dem Stundenlohn, aber dieser habe es so gewollt (pag. 815 Z. 1 ff.).