4 Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung die Drogenmengen, für die der Beschuldigte wegen Handels verurteilt worden war, seien nicht erstellt (pag. 821). Die Drogenmengen sind jedoch Teil der rechtskräftigen Schuldsprüche und können somit mangels fristgerechter Anfechtung mit der Berufungserklärung nicht mehr überprüft werden. Für die Strafzumessung muss von den Drogenmengen ausgegangen werden, für die der Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig erklärt worden ist.